Kommen wir zum letzten Teil unserer Serie über den Urheberrechtsdiskurs.
Neben den vorgenannten Netzwerken existieren auch andere Technologien, die entweder auf die o.g. Plattformen aufsetzen oder in der Betriebsweise leicht abgewandelt wurden.
Es ist nicht möglich zwischen Gut und Böse zu unterscheiden. Es ist aber klar, dass die Urheber alle Möglichkeiten haben, um gegen illegales Filesharing vorzugehen. Es liegt in der Natur des Menschen nicht immer von vornherein die beste Lösung zu wählen, aus Fehlern lernt man jedoch und zum aktuellen Zeitpunkt sollte für jedes Netzwerk eine Möglichkeit bestehen das Piraterieproblem, bezogen auf bestimmte Titel die nicht illegal getauscht werden sollen, zu lösen.
Auf beiden Seiten gibt es schwarze Schafe und unmoralisches Verhalten. Selbstverständlich greift der ein oder andere Urheber manchmal lieber auf rechtliche Mittel , wie eine millionenschwere Schadenersatzforderung, zurück, um eventuell abschreckend zu wirken, anstatt das Problem innerhalb weniger Wochen oder sogar Tage mit verfügbaren Produkten und Möglichkeiten zu lösen. Klar ist auch, dass es für die Urheber bzw. die Besitzer der Urheberrechte, eine schöne Vorstellung wäre, wenn die Dienste sich alle selbst regulieren könnten. Der Urheber muss jedoch genauso wie der Dienstbetreiber in der ein oder anderen Art kooperieren. Dies umfasst auch finanzielle Investitionen auf beiden Seiten. Wenn man sein Fahrrad unabgeschlossen auf die Straße stellt, zahlt keine Versicherung und es würde auch niemand auf die Idee kommen, den Verantwortlichen für die Straße oder des Parkplatzes zu verklagen oder von ihm zu verlangen auf eigene Kosten Bewachungs- und/oder Schutzmaßnahmen zu finanzieren. Den Parkplatzwächter bezahlen dann nämlich letztlich alle, der Parkplatzbesitzer gibt einen Teil der Kosten weiter – der Schutz von bestimmten Urheberrechten, somit also nicht allen Urheberrechten hat in diesem Fall nur einen Nutznießer. Auch wenn diese Angelegenheit in unserem Fall mit dem Urheber und Besitzer geschützter Inhalte wesentlich komplizierter ist, so wäre es trotzdem unfair, wenn ein Gericht entscheiden würde, dass die Rechte eines Urhebers ohne Mühen für ihn geschützt werden sollten, zumal damit gleichzeitig ausgesagt werden würde, dass die Rechte eines anderen Urhebers, nämlich des Erfinders oder Bereitstellers der Plattform sowie anderen Urhebern, in diesem speziellen Fall nicht behandelt werden. Genau das fordern jedoch leider viele Urheber geschützter Inhalte. Anstatt sich darüber zu streiten und Angela Merkel anzurufen, sollte man die verfügbaren Lösungswege, möglichst gemeinsam, nutzen.
Angela Merkel sollte sich jedoch eines Tages fragen, warum sie trotz verfügbarer Lösungen angerufen wird und weiterhin in der Presse mit Eilmeldungen über Milliardenverluste und der Forderung nach neuen schärferen Gesetzen konfrontiert wird.
[...] Gedankenansätze zum aktuellen Diskurs der Urheberrechtsproblematik I Urheberrechtsdiskurs II – Die Verbreitung “geistigen Eigentums” Urheberrechtsdiskurs III – Cyberlocker Services (z.B. rapidshare) / Video Hosting Urheberrechtsdiskurs IV – Das Usenet Urheberrechtsdiskurs V – P2P Netzwerke wie Bittorrent Urheberrechtsdiskurs VI – P2P Netzwerke Teil 2 Urheberrechtsdiskurs VII – Schlusswort [...]