Urheberrechtsdiskurs III – Cyberlocker Services (z.B. rapidshare) / Video Hosting Sites

Analysen

Urheberrechtsdiskurs III – Cyberlocker Services (z.B. rapidshare) / Video Hosting Sites

Urheberrechtsdiskurs III – Cyberlocker Services (z.B. rapidshare) / Video Hosting Sites

Dies ist Teil drei unserer umfangreichen Serie zum Urheberrechtsdiskurs. Teil 1 führt in das Thema ein, Teil 2 geht auf Verbreitungswege geistigen Eigentums ein.

Der herkömmliche Nutzer möchte gerne seinen Freunden die Urlaubsfotos und Videos über das Internet zuschicken. Der E-Mail Versand gestaltet sich als äußerst schwierig, da es sich um große Dateien handelt. Der “One-Click-Hoster” stellt dafür die einfachste Lösung zur Verfügung.

Zwar muss der Inhalt dafür auf einen fremden Server hochgeladen werden, er bleibt jedoch für Unbekannte geheim. Auf der Internetseite des Cyberlockers lädt der Nutzer somit seine große Datei hoch. Nach dem Upload generiert der Hoster für die Datei eine zufällige Zeichenkette die an einen Link für seine Freunde angehängt wird. Den Link verschickt der Nutzer an seine Freunde. Sobald jemand mit der angehängten Zeichenkette Dateien abrufen möchte, weiss der Hoster, um welche hochgeladene Datei es sich dabei gehandelt hat. Ohne den genauen Link mit Zeichenkette und somit den Speicherort beim Hoster zu kennen, kann man die Datei nicht herunterladen.

Das Hochladen von Inhalten ist in der Regel kostenlos. Der Download ist für die Nutzer, wenn sie mehrere Dateien ihrer Freunde herunterladen möchten, allerdings öfter kostenpflichtig.

Soweit die Theorie, die einen, an sich sehr praktischen, Dienst beschreibt, sofern man dem Hoster vertrauen kann, dass er die Urlaubsfotos und Videos vertraulich behandelt, da sie ja immerhin auf seinen Servern zum Download bereitgehalten werden und er somit theoretisch darauf zugreifen könnte.

Einige andere nennen sich Video-Storage Plattformen. Von der Funktionsweise her sind sie gleich, mit dem feinen Unterschied, dass das Urlaubsvideo von den Freunden direkt nach Aufruf des geheimen Links abgespielt werden kann und die Datei nicht erst heruntergeladen werden muss.

Auf der Internetseite des jeweiligen Hosters gibt es keinerlei Informationen über die hochgeladenen Dateien. Lediglich der verschlüsselte Link kann den Zugriff auf die Datei gewähren.

In der Praxis sieht das Ganze ein wenig anders aus: Hunderte von sogenannten Cyberlocker-Diensten entstehen, sie bieten alle dasselbe an. Fast alle Dienste stellen Bandbreiten jenseits der täglich verfügbaren Internetkapazitäten von gesamt Deutschland bereit. Für die vermeintlichen Urlaubsfotos und Urlaubsvideos, werden Petabytes an Speicherplatz vorgehalten.

Der Upload ist weitesgehend anonym. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, zwei einfache Klicks genügen und das vermeintliche Urlaubsvideo ist hochgeladen. Die Download-Dienstleistung erfolgt nach einer einfachen Zahlungsprozedur genauso schnell und das Video kann sofort abgespielt oder auf den Rechner heruntergeladen werden.

Einige bösartige Nutzer laden jedoch die neuesten Kinofilme hoch. Solange sie die Links zu ihrem vermeintlichen Urlaubsvideo, was sich als Harry Potter herausstellt, nur ihren engsten Freunden weitergeben, sollte der Schaden wohl nicht sehr hoch sein, doch so ist es leider nicht.

Um die neuesten Links zu brandneuen Kinofilmen auf solchen Diensten zu finden muss man sogenannte Link-Sites besuchen. Link-Sites werden oftmals von den Uploadern selbst betrieben. Auf Link-Sites wird Werbung geschaltet, auf diese Weise refinanziert sich der Uploader und Betreiber der Link-Site. Einige Cyberlocker teilen sogar ihren Umsatz für die Download-Dienstleistung mit dem Uploader / der Link-Site. Je populärer die Inhalte auf der Link-Seite sind, desto mehr Werbung kann der Link-Site Betreiber schalten, desto mehr Downloads werden generiert, desto mehr Umsatz wird mit der kostenpflichtigen Download-Dienstleistung gemacht.
Harry Potter eignet sich hierzu natürlich besser als das Urlaubsvideo.

Man kann nicht jedem Cyberlocker unterstellen, dass er es nicht auf die Urlaubsvideos sondern auf die Kinofilme abgesehen hätte, die über seinen Dienst einer gewissen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Dem Link-Site Betreiber, der meistens auch gleichzeitig der Uploader ist, kann man das jedoch sehr wohl unterstellen. Diese Personen halten sich aber in der Regel bedeckt und wissen ganz genau was sie tun.

1. Lösungsweg: Einige Unternehmen bieten eine Dienstleistung an, die darin besteht, voll- oder halbautomatisch nach solchen Link-Sites im Internet zu suchen, normales Nutzerverhalten zu immitieren und die verlinkten Inhalte testweise herunterzuladen, um damit das urheberrechtlich geschützte Material identifizieren zu können.
Für den Fall, dass der Link zu einer urheberrechtlich geschützten Datei zweifelsfrei identifiziert wurde, bieten Cyberlocker den Urhebern die Möglichkeit an, die Dateien hinter diesen Links entfernen zu lassen. In jedem Fall ist jedoch die Kenntnis des Links erforderlich.

Problem: Eine Link-Site ist eine herkömmliche Internetseite, manchmal auch ein ganz normaler Blog. Alle weltweit verfügbaren Internetseiten jedoch nach Links zu durchsuchen, die auf Cyberlocker Dienste verweisen und dabei zeitgleich bestimmte urheberrechtlich geschützte Inhalte zu identifizieren, ist leider nicht möglich. Die Dienstleister konzentrieren sich aus diesem Grund auf bestimmte Link-Sites die in regelmäßigen Zeitabständen nach neuen Links durchsucht werden. Sobald dort ein Link zu einem urheberrechtlich geschützten Titel gefunden wurde, meldet das System diesen an den zuständigen Cyberlocker, der Link wird dann beim Cyberlocker heruntergenommen. Wieviele andere Link-Sites jedoch zeitgleich verfügbar sind und auf wieviele andere Links, die unbekannt sind, verwiesen wird, ist meistens nicht zeitnah zu ermitteln. Folglich finden in der Zwischenzeit hunderttausende Downloads statt, bis eines Tages – wenn überhaupt – die Link-Site ermittelt und der darauf befindliche Link zum urheberrechtlich geschützten Material identifiziert wurde.

2. Problem: Pfiffige Link-Site Betreiber haben bereits eine Softwarelösung entwickelt, die eine Datei gleich zweimal hochlädt, daraus resultieren zwei verschiedene Links, heruntergeladen wird jedoch ein und dieselbe Datei. Nur einer der beiden Links wird jedoch auf der Link-Site veröffentlicht. Der Dienstleister des Urhebers macht somit den ersten Link ausfindig und lässt ihn beim Cyberlocker sperren. Zeitgleich überprüft die Softwarelösung des Link-Site Betreibers jedoch in regelmäßigen Zeitabständen, ob der auf der Link-Site publizierte Link bereits gesperrt wurde oder noch gültig ist. Sobald der Link gesperrt ist, tauscht die Softwarelösung des Link-Site Betreibers den gesperrten Link gegen den zweiten, bis zum diesem Zeitpunkt weiterhin geheimen, Link aus. Gleichzeitig wird der Inhalt nochmals, also ein drittes Mal, automatisiert hochgeladen, damit der Link bei einer erneuten Sperre ausgetauscht werden kann. Der Nutzer, der den Inhalt herunterladen möchte, spürt von diesem Verfahren gar nichts. Er klickt auf der Link-Site einfach nur den gerade aktuellen, verfügbaren und nicht gesperrten Link an und kann den Download durchführen.
Das im ersten Lösungsweg beschriebene Verfahren wird zur Zeit zur Bekämpfung von Piraterie auf Cyberlocker Plattformen eingesetzt – dass es nicht erfolgreich und auch nicht effektiv ist, sollte anhand der angeführten Erklärung der Probleme ersichtlich geworden sein.

2. Lösungsweg: Andere Dienstleister konzentrieren sich ebenfalls darauf die Links zu finden. Zusätzlich zu dem eigentlichen Sperrvorgang wird jedoch versucht, auch den Uploader der Datei zu identifizieren und zu bestrafen. Hierbei ist der Cyberlocker in einigen Fällen, je nach Rechtslage im jeweiligen Land, zur Aushändigung der IP-Adresse des Uploaders verpflichtet. Über die IP-Adresse wird beim Internetanbieter der Anschlussinhaber ermittelt. Dieser wird daraufhin mit einer Geldstrafe konfrontiert.

Der zweite Lösungsweg ist sehr fortschrittlich und sehr effektiv, da er darauf abzielt den eigentlichen Täter zu bestrafen. Mit dem zweiten Lösungsweg werden somit die im ersten Lösungsweg geschilderten Probleme gelöst. Der Täter wird wesentlich unwahrscheinlicher einen Wiederholungsfall riskieren, der mit höheren Geldstrafen verbunden wäre.

Problem: Der Täter kann in vielen Fällen nicht ermittelt werden. Einige Nutzer laden Inhalte gleich von ausländischen Servern hoch. Die Ermittlung des Täters, und somit die Bestrafung ist in diesem Fall nicht möglich.

3. Lösungsweg: Der Cyberlocker implementiert eine Softwarelösung, die hochgeladene Inhalte auf Urheberrechtsverstöße, ähnliche wie beim oben schilderten Fall der Video-Hosting Sites, überprüft und dabei nach dem Upload automatisch sperrt. Tatsächlich könnte der Cyberlocker selbst erkennen, ob es sich bei dem gerade hochgeladenen film um Harry Potter handelt, allerdings wäre das mit einer erheblichen Einschränkung der Privatsphäre der Nutzer verbunden, außerdem muss er dafür Sorge tragen, dass das vermeintliche Urlaubsvideo nicht an Dritte zur Einsicht weitergeben wird. So wird es faktisch schwierig für den cyberlocker, urheberrechtlich geschützte Inhalte bereits beim hochladen zu erkennen. Die automatisierte Lösung schafft hier Abhilfe.
Eine solche Lösung, die der Cyberlocker auf einfachste Art und Weise implementieren kann, existiert bereits. Der Urheber füttert das System mit den notwendigen Daten um seine topaktuellen Filme automatisiert erkennen zu lassen. Das System verhindert erfolgreich den Upload von geschützten Inhalten, die Urlaubsvideos können aber weiterhin ohne Einschränkungen hoch- und runtergeladen werden. Die Lösung übermittelt keinerlei persönliche Daten wie z.B. das Urlaubsvideo des Nutzers an Dritte.

Das neueste Urteil des Landgerichts Köln und Landgerichts Hamburg zugunsten der GEMA gegen RapidShare hat bereits klargestellt, dass präventive Maßnahmen implementiert werden sollten. Leider hat das Gericht offen gelassen wie das genau zu erledigen ist. Da eine solche präventive Lösung jedoch existiert, sollte das Problem der Piraterie auf Cyberlocker Plattformen größtenteils gelöst sein. Entscheidend ist hierbei die Handlung durch den Urheber. Der Cyberlocker selbst wird nicht selbst auf die Idee kommen eine solche Lösung zu implementieren, der Urheber kann jedoch darauf bestehen, da die Lösung verfügbar ist und ohne Mehrkosten bzw. nur mit einem minimalen Implementierungsaufwand für den Cyberlocker genutzt werden kann.

Fazit: Auch in diesem Fall ist keine Politik sondern einfach die Nutzung von verfügbaren
technischen Lösungen notwendig um Piraterie auf Cyberlocker Plattformen zu lösen. Die Politik hat die erforderlichen Gesetze bereits geschaffen um Urteile wie die im Fall GEMA ./. RapidShare zu ermöglichen.

Diskussion

3 Kommentare zu “Urheberrechtsdiskurs III – Cyberlocker Services (z.B. rapidshare) / Video Hosting Sites”

  1. [...] for archiv.to to solve the piracy issue. In the third part of our copyright discourse we’ve explained the “3. solution” for cyberlocker services, such as RapidShare. In the meantime, the [...]

    Posted by buildblog | Warner Bros’ “Hangover” – sevenload vs. sharehoster | Dezember 9, 2009, 10:31
  2. [...] Urheberrechtsdiskurs wurde die Lösung als “3. Lösungsweg” bereits ausführlich erklärt. Mittlerweile hat es die GEMA sogar geschafft brauchbare Urteile von deutschen Gerichten zu [...]

    Posted by buildblog | “Hangover” von Warner Bros. – sevenload vs. sharehoster | Dezember 14, 2009, 21:21
  3. [...] Beiträge zum Thema: Urheberrechtsdiskurs Teil III – Cyberlocker Services Tags: Filesharing, Piraterie, Rapidshare, Torrentfreak, urheberrecht, [...]

    Posted by buildblog | Rapidshare will “Piraten” in zahlende Konsumenten verwandeln | März 27, 2010, 18:00

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