“Die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens oder einer Marke als Keyword für eine sogenannte Adword-Werbung (wie z.B. Google-Adwords) in einer Suchmaschine stellt laut Entscheidung des Kammergerichts Berlin in der Regel keine Unternehmenskennzeichen- bzw. Markenverletzung dar, da es bereits an einer kennzeichenmäßigen bzw. markenmäßigen Verwendung fehlt. (KG Berlin, Urteil vom 26.09.2008, Az. 5 U 186/07, wie auch OLG Köln, Urteil vom 31.08.2007, Az. 6 U 48/07, OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2008, Az. 6 W 17/08)).” So war es neulich hier nachzulesen.
Da stimmt doch was nicht. Darf ich tatsächlich fremde Marken in meinen AdWords-Anzeigen verwenden?
Die Antwort ist, wie so häufig in der Rechtssprechung, ein klares “jein”. Denn der konkrete Fall ist etwas irreführend:
Die Klägerin besitzt mehrere eingetragene Marken mit der Bezeichnung “Europa Möbel”. Der Werbende hat Google damit beauftragt seine Anzeige dann neben den regulären Suchergebnissen anzuzueigen, wenn beispielsweise nach “Möbel” gesucht wird. Nun erschienen aber bei der Suche nach: “europa-möbel” sowie “europamöbel” die Anzeigen des beklagten. Hier liegt ein Spezialfall vor, denn der Werbende hat als Schlüsselwort einen nicht schützbaren Gattungsbegriff eingegeben und sich somit nicht der Markenverletzung schuldig gemacht.
Dies kann man sich beim Keyword-Advertising natürlich zunutze machen um mit Marken, die Toppositionen in der organischen Suche belegen, in den Adwords nahezu gleichwertig zu konkurieren, oder sogar in vor diesen zu erscheinen. Einzige Voraussetzung ist, dass die Marke einen Gattungsbegriff wie “Möbel”, “Schuhe”, “Computer”, etc. enthält.
Das kürzlich hier und hier vorgestellte LSO-Tool lässt sich in diesem Zusammenhang gut verwenden um auch für die Schaltung von AdWords mit Gattungsbegriffen die richtigen Suchworte zu ermitteln.
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