Laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 308 O 115/06) begeht ein Websietenbetreiber eine Urheberrechtsverletzung, wenn er Google auf seiner Webseite einbindet und die Suchmaschine Bilder ohne Einwilligung des Rechteinhabers anzeigt. Das gilt übrigens auch für die bloße Anzeige von Thumbnails (Begründung: Sie seien dafür geeignet als Hintergrundbilder auf Mobiltelefonen oder als Schlüsselanhänger verwendet zu werden). Darüber hinaus stellt die Anzeige von Thumbnails eine ”Unfaire bearbeitung” dar. Das deutsche Urheberrecht findet übrigens auch dann Anwendung, wenn die Speicherung der Daten auf einem ausländischen Server erfolgt. Es kommt lediglich darauf an, ob diese aus Deutschland zugänglich sind. Google sieht damit sein Geschäftsmodell gefährdet und hat unverzüglich, noch mit offenem Ende, Berufung eingelegt.
Besonders interessant in diesem Zusammenhang ein Auszug aus dem Urteil:
“I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten[...]”
“IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Tenors unter I. gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von € 100.000.000,00, hinsichtlich des Tenors zu II.
gegen Sicherheitsleistung i n Höhe von € 3.000,00 und hinsichtlich des Tenors
zu III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.”
Und zum Abschluss: “[...]Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung bezüglich des Unterlassungstenors folgt aus dem besonderen Sicherungsinteresse der Beklagten.”
Denn vollständigen Richterspruch gibt es hier: http://rechtscentrum.advogarant.de/pdf.php?db=zivilrecht&nr=24534 Leider ist das nicht kostenfrei. Jedoch haben die Richter am Hanseatischen Landgericht schon in der Vergangenheit ähnlich geurteilt wie hier ersichtlich ist: http://net-law.de/urteile/lghh_26.htm
Und das mit den Weihnachtsgrüßen erspare ich Euch jetzt einfach mal…
[...] Version des Bildes nicht mehr verfügbar ist. Allerdings ist es extrem Fraglich ob Holtzbrinck ähnlich wie Google damit nicht erhebliche Schwierigkeiten bekommt. Zumal sich hier die Frage stellt was sonst noch [...]